Förderungen nach SGB III sind möglich, wenn jemand arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Eine Bedrohung durch Arbeitslosigkeit liegt z.B. dann vor, wenn jemand in einem Arbeitsfeld tätig ist, für dass er/sie nicht einschlägig qualifiziert ist. Aber auch aus anderen Gründen kann bei Berufstätigen eine Weiterbildung angezeigt sein, um einen Arbeitsplatz zu erhalten. Insofern können auch Berufstätige bei Teilnahme an berufsbegleitenden Fortbildungen über Bildungsgutschein gefördert werden.
Voraussetzung ist in der Regel, dass der ausgewählte Bildungsträger sowie der Lehrgang nach AZAV zertifiziert sind. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen (Anerkennung einer Weiterbildung im Einzelfall nennt sich das dann im Fachjargon) möglich.
Bei Bildungsgutscheinen ist noch folgendes zu beachten: die BeraterInnen der Arbeitsagenturen bzw. ARGEN fragen häufig nach einer sogenannten Maßnahmenummer. Diese erhalten wir als Anbieter erst dann auf Antrag, wenn ein erster Bildungsgutschein für den jeweiligen Lehrgang ausgestellt wurde. Weil Bildungsgutscheine maximal eine Gültigkeits- dauer von 3 Monaten haben, kann ein solcher frühestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn eines Lehrgangs vorliegen.
Aufgrund der erforderlichen Bearbeitungszeiten der beteiligten Stellen (die Arbeitsagentur, die den Bildungsgutschein ausstellt, wir, die Arbeitsagentur, die die Maßnahmenummer vergibt) ist deshalb in der Regel erst ca. 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn mit der Maßnahmenummer zu rechnen. Das Verfahren kann u.U. gerade durch Ihren Bildungsgutschein beschleunigt werden.
Bitte beachten Sie, dass es einen Bildungsgutschein immer nur dann geben kann, wenn vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit oder ARGE/Jobcenter erfolgt ist.